Wann darf eine Kontrollbetreuung eingerichtet werden?

Nach § 1896 Abs. 3 BGB kann dann, wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, ein Betreuer zu dem Zweck eingesetzt werden, den Vorsorgebevollmächtigten zu überwachen, es handelt sich dabei dann um einen sog. Kontrollbetreuer.

Allerdings darf diese Kontrollbetreuung – im Übrigen wie jede andere Betreuung – nur dann eingesetzt werden, wenn sie erforderlich ist. Der Wille des Vollmachtgebers ist auch bei der Einrichtung einer Kontrollbetreuung auf jeden Fall zu beachten. Denn der Vollmachtgeber hat ja gerade deshalb eine Vorsorgevollmacht errichtet, um für den Fall, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu verhindern. Deshalb kann das Bedürfnis nach einer Kontrollbetreuung nicht allein dadurch begründet werden, dass der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr selbst überwachen kann.
Es müssen weitere Umstände dazukommen, die die Einrichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen:
Gemeint ist damit ein, durch tatsächliche Anhaltspunkte fundierter Verdacht, dass der Vollmachtnehmer gegenüber dem Vollmachtgeber nicht redlich, bzw. nicht in interessengerecht handelt oder Zweifel an seiner Fähigkeit, die Vorsorgevollmacht korrekt auszuführen,  gegeben sind. Ein Missbrauch der Vollmacht durch den Bevollmächtigten muss für die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nicht gegeben sein.
Es sind auch Fälle denkbar, in denen die tatsächliche Ausübung der Vorsorgevollmacht Geschäfte umfasst, die von besonderer Schwierigkeit und/oder von besonderem Umfang sind. Auch hier kann aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers und unter Berücksichtigung des in den Vollmachtnehmer gesetzten Vertrauens die Notwendigkeit gegeben sein, einen Kontrollbetreuer einzusetzen. Hier kann es i. d. R. empfehlenswert sein, die Person des Kontrollbetreuers schon in der Vorsorgevollmacht zu bezeichnen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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