Vorsorgevollmacht / Vermögensauskunft

Auch wenn ein Bevollmächtigter im Rahmen einer Vorsorgevollmacht weitreichend und umfassend berechtigt ist, soll er trotzdem nicht dazu berechtigt sein, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) für den Vollmachtgeber abzugeben.

Hier besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der gesetzlichen Betreuung und der Vorsorgevollmacht.

Ein gesetzlicher Betreuer ist dazu berechtigt, in einem Zwangsvollstreckungsverfahren für den Betreuten die Vermögensauskunft abzugeben weil er gesetzlicher Stellvertreter des Betreuten ist.

Ob dagegen eine rechtsgeschäftliche Vertretung aufgrund einer Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten dazu berechtigt, die Vermögensauskunft zu einen prozessunfähigen Vollmachtgeber abzugeben, ist umstritten.
Eine Ansicht vertritt die Meinung, dass bei der Abgabe der Vermögensauskunft eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch den Bevollmächtigten zulässig ist. Dies würde aber bedeuten, dass der Gerichtsvollzieher prüfen muss, ob der Vollmachtgeber prozessunfähig ist, die Vorsorgevollmacht wirksam ist, diese die Ermächtigung zur Abgabe von Erklärungen bei Gericht beinhaltet und dazu geeignet ist, eine gesetzliche Betreuung auszuschließen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sei der Wissensgehalt des Vollmachtgebers der gleiche wie der eines Betreuers und der Vollmachtgeber sei (bei evtl. falscher Abgabe der Vermögensauskunft durch den Bevollmächtigten) hinreichend dadurch geschützt, dass er die Vollmacht jederzeit widerrufen könne.
Diese Ansicht verkennt unserer Meinung nach allerdings – ganz abgesehen von der überhaupt nicht für eine solche Prüfung vorhandenen Befähigung von Gerichtsvollziehern – dass der Vollmachtgeber, wenn er schon nicht mehr prozessfähig ist auch nicht mehr geschäftsfähig ist und die Vollmacht deshalb überhaupt nicht mehr widerrufen kann.
Nach anderen Meinungen ist eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung zur Abgabe der Vermögensauskunft ausgeschlossen, da diese grundsätzlich nur durch den Schuldner selbst (Vollmachtgeber) oder eben durch einen gesetzlichen Vertreter abgegeben werden kann. Diese Ansicht ist auch unserer Meinung vorzuziehen, weil es nicht der Kompetenz und Entscheidungskraft eines Gerichtsvollziehers unterstellt werden darf, zu prüfen, ob ein Vollmachtgeber prozessfähig ist oder nicht und vor allem, ob es sich um eine wirksame Vorsorgevollmacht handelt, die inhaltlich so gestaltet ist, dass der Vollmachtgeber womöglich zur Abgabe der Vermögensauskunft berechtigt ist oder nicht. Im schlimmsten Fall könnte dies sogar dazu führen, dass ein Gerichtsvollzieher überprüfen müsste, ob der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht geschäftsfähig war. Dies ist abzulehnen.
13.09.2019

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