Vorsorgevollmacht – über den Tod hinaus

Wurde die Vollmacht über den Tod hinaus erstellt und hat sie die Form nach § 29 Grundbuchordnung und ist sie notariell beglaubigt worden, dann gilt die Vollmacht unbeschränkt für Nichterben und Miterben auch für Alleinerben. Der Nichterbe, Miterbe und Alleinerbe kann aufgrund dieser Vollmacht Verfügungen im Grundbuch veranlassen. Empfehlenswert ist allerdings, die Erbenstellung zu prüfen – nicht auf die Alleinerbenstellung hinzuweisen.

 

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