Vorsorgevollmacht sorgt auch für Vertretungsbefugnis bei Prozessunfähigkeit des Vollmachtgebers

Wenn der Vollmachtgeber einer Vorsorgevollmacht prozessunfähig ist, ist der Bevollmächtigte bei entsprechender Formulierung der Vollmacht dazu berechtigt, auch vor Gericht als Vertreter für den Vollmachtgeber aufzutreten. Die Bestellung eines Prozesspflegers erübrigt sich dann.

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