Vorsorgevollmacht -Risiko für den Vollmachtnehmer

In der Praxis stellen wir immer wieder fest, dass viele Vollmachtnehmer, die Vorsorgevollmachten entgegennehmen sich des Risikos einer derartigen Vorsorgevollmacht nicht klar sind. Es muss zwischen dem Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer geklärt werden, welches Rechtsverhältnis gilt.

Es gibt 2 Möglichkeiten:
Einmal handelt es sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, dann sind Auskunftsansprüche nicht gegeben. Verstirbt der Erblasser, sind die Erben nicht berechtigt, irgendwelche Auskünfte über Geldverwendungen zu verlangen. Es kann aber auch sein, dass ein Gericht entscheidet, dass in Wirklichkeit ein Auftragsverhältnis vorlag, was zu einem Auskunftsanspruch nach § 666, 1922 BGB führt. Entscheidend sind im Rahmen der Auslegung im Gerichtsverfahren die Verwandschaftsver-hältnisse, wie weit der Vollmachtnehmer vielleicht den Vollmachtgeber bis zum Tod gepflegt hat (OLG Köln, ZEV 2013, 339). Entscheidend ist auch die Interessenlage des Vollmachtgebers: Werden entscheidende wirtschaftliche Fragen geregelt oder der Vollmachtnehmer erhält die Vollmacht zur Entscheidung über entscheidende wichtige wirtschaftliche Fragen, beispielsweise auch ein Unter-nehmen zu führen oder erhebliches Vermögen zu verwalten, dann geht die neue Rechtsprechung von einem Auftragsverhältnis aus (NJW 2017, 1137).

Im Ergebnis sollte man also unbedingt im Rahmen der Vollmachtserteilung diese Rechtsfrage klären. Empfehlenswert ist sogar ein Vermerk hierzu in der Vorsorgevollmacht aufzunehmen.

 

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