Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten gilt auch gegenüber der Bank

Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 14.02.2015, AZ 10 S 110/14 entschieden:
1 .Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
Eine andere rechtliche Beurteilung könnte unter Umständen dann denkbar sein, wenn die Bank begründete und konkrete Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht hätte, wenn die Vorsorgevollmacht gefälscht oder durch eine Erklärung des Vollmachtgebers widerrufen, eingeschränkt oder geändert worden wäre.

Themen
Alle Themen anzeigen