Vorsorgevollmacht – Geschäftsfähigkeit

Bei der Beurteilung, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam ist oder nicht, setzt der erste Prüfungspunkt durch das Gericht in vielen Fällen bei der Frage an, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung geschäftsfähig war. Diese Frage ist oft nur sehr schwierig zu klären und beinhaltet ggf. zahlreiche Beweisprobleme. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass bei Erstellung der Vollmacht nicht die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers für alle denkbaren Geschäfte erforderlich ist. Es reicht aus, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht lediglich ohne fremde Willensbeeinflussung und im grundsätzlichen Bewusstsein der Bedeutung der Vollmacht erteilt hat. Wichtig ist, dass er die Wirkung, Bedeutung und Tragweite der Vollmacht richtig einschätzen und die Lebensbereiche, die mit der Vollmacht für ihn geregelt werden sollen, bezeichnen kann. Um mit einer Vollmacht eine gesetzliche Betreuung erfolgreich abwenden zu können, kann die Vollmacht also trotz krankheitsbedingter Einschränkungen im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit bei Erstellung wirksam sein, so lange die o. g. Voraussetzungen der freien Willensentschließung usw. vorliegen und sich die Mängel in der Geschäftsfähigkeit auf komplizierte Rechtsgeschäfte beschränken.
12.09.2019

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