Vorsorgevollmacht – Geeignetheit Bevollmächtigter

Wenn ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Vollmachtgebers genauso gut wie ein gesetzlicher Betreuer erledigen kann, ist die Einrichtung einer Betreuung nicht erforderlich. Die Maßstäbe, die an die Geeignetheit des Bevollmächtigten gestellt werden, orientieren sich an denen, die für die Geeignetheit eines Betreuers vorliegen müssen. Das bedeutet, dass von der Ungeeignetheit eines Bevollmächtigten nur dann gesprochen werden kann, wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch den Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen darstellt. Bei der Beurteilung muss das Gericht alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
25.09.2019

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