Vergütung für den Vorsorgebevollmächtigten?

Grundsätzlich werden Vorsorgevollmachtverhältnisse unentgeltlich geführt. Dies resultiert daraus, dass es in der Vergangenheit überwiegend üblich war, Familienangehörige als Bevollmächtigte einzusetzen. Die Entwicklung geht inzwischen aber dahin, dass immer mehr Menschen die Vorsorgevollmacht als Vorsorgeinstrument nutzen. Es stehen aber nicht immer nahestehende Angehörige zur Verfügung, die diese Aufgabe (unentgeltlich) übernehmen können. Mittlerweile werden immer mehr Vorsorgevollmachten von außenstehenden Dritten (Freunde, Bekannte) oder von professionellen, hierauf spezialisierten Dienstleistern ausgeübt. Damit einhergehend werden wir vermehrt mit Fragen hinsichtlich der Vergütung von Vorsorgebevollmächtigten konfrontiert.

Ob ein Vorsorgebevollmächtigter eine Vergütung von dem Vollmachtgeber für seine Tätigkeit verlangen kann hängt davon ab, was zwischen dem Vollmachtnehmer und dem Vollmachtgeber im Innenverhältnis vereinbart wurde.

Es müssen diesbezüglich keine Ausführungen in der Vollmacht selbst vorhanden sein, da die Vollmacht als solche für das Außenverhältnis (also im Verhältnis gegenüber Dritten) gilt. Jeder Vollmacht liegt aber auch das oben erwähnte Innenverhältnis zugrunde. Hierin können u. a. Regelungen darüber getroffen werden, ob und wie der Bevollmächtigte für seine Tätigkeit für den Vollmachtgeber vergütet werden soll. Die Vergütung kann als Pauschale, in Form von Stundensätzen o. ä. vereinbart werden. Ebenso kann aber auch eine Vergütung des Bevollmächtigten ausgeschlossen werden. Es gibt zu diesem Thema keine gesetzlichen Vorgaben, die Beteiligten können den Inhalt der Vergütungsregelung frei nach ihren Vorstellungen gestalten.

Es empfiehlt sich, die Vereinbarung über die Vergütung schriftlich abzufassen.

Wenn eine Vergütung des Vorsorgebevollmächtigten im Innenverhältnis zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ansonsten über die Vergütung aber auch nichts vereinbart wurde, kann eine Entschädigung entsprechend den Vorschriften des BGB über den ehrenamtlichen (gerichtlich bestellten) Betreuer in Betracht kommen, § 1836 BGB. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vollmachtgeber nach betreuungsrechtlichen Maßstäben als „vermögend“ angesehen wird. Entscheidende Faktoren sind dabei die Schwierigkeit und der Aufwand, den die Vollmachtausübung für den Bevollmächtigten mit sich bringt. Grundsätzlich müssen die Existenz eines Vergütungsanspruches wie auch dessen Höhe der Situation angemessen sein.

Unabhängig von einer Vergütungsvereinbarung kann Ersatz der im Rahmen der Vollmachtausübung getätigten Aufwendungen vom Vollmachtgeber verlangt werden.

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