Vergütung des Vorsorgebevollmächtigten / Vergütungsvertrag

Vergütung des Bevollmächtigten – staatliche Rückzahlungsansprüche?

Grundsätzlich kann der Vorsorgebevollmächtigte von dem Vollmachtgeber für die Tätigkeit als Bevollmächtigter eine Vergütung verlangen. Es gibt zu diesem Thema keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Ob, bzw. in welcher Höhe die Vergütung bezahlt wird unterliegt allein der Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer und hängt maßgeblich von dem Rechtsverhältnis der Beteiligten ab. Die Vergütungsvereinbarung kann entweder in der Vollmacht selbst enthalten sein oder extra mündlich, schriftlich oder auch stillschweigend vereinbart werden. Ob es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB oder um einen Auftrag nach § 662 BGB o. a. handelt hängt grundsätzlich von dem Umständen des Einzelfalles ab.
Bezüglich der Vergütungshöhe gilt grundsätzlich das, was vereinbart wurde.
Was passiert mit der bereits bezahlten Vergütung an den Bevollmächtigten, wenn der Vollmachtgeber zwischenzeitlich nicht mehr für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann und auf staatliche Unterstützung zurückgreifen muss, beispielsweise im Rahmen einer Heimunterbringung? Kann der Sozialhilfeträger Regress nehmen und die bereits bezahlte Vergütung vom Vollmachtnehmer zurückverlangen?
Wegen der steigenden Zahl von Pflegefällen spielt der Sozialhilferegress in der Praxis eine immer größere Rolle.

Hintergrund ist, dass viele Betroffene durch Schenkungen an Dritte oder an Familienangehörige verhindern möchten, dass Familienbesitz oder Vermögen für die Kosten der Pflege aufgebraucht werden. Dadurch wird aber die Allgemeinheit belastet, weshalb Sozialhilfeträger unter bestimmten Bedingungen dazu berechtigt sind, Schenkungen zurückzufordern. Voraussetzung für einen solchen Regress ist zunächst, dass für den Betroffenen (Vollmachtgeber) ein Notbedarf vorliegt, er mit seinem verbleibenden Vermögen also nicht mehr für seinen eigenen Unterhalt aufkommen kann.
Ein Dreh- und Angelpunkt für eine solche Rückforderung ist die Frage, ob es sich bei der Vergütung der Vollmachtstätigkeit womöglich um eine Schenkung handelt. Eine Schenkung im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn jemand einem anderen Vermögen zukommen lässt und beide sich darüber einig sind, dass diese Zuwendung unentgeltlich (also ohne Gegenleistung) geschieht. Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Grundsätzlich kann die Erfüllung der Aufgaben aus der Vorsorgevollmacht, also Vertretung, Versorgung, Pflegeleistungen, Hausarbeiten etc. aber sehr wohl als Gegenleistung für die Vergütung eines Bevollmächtigten angesehen werden. Dies kann ggf. vor allem dadurch untermauert werden,  dass in der schriftlichen Vergütungsvereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer auf die vom Bevollmächtigten zu erbringenden Gegenleistungen hingewiesen, bzw. Bezug genommen wird.
Auf jeden Fall sind lapidare Behauptungen des Sozialhilfeträgers,  Vergütungsvereinbarungen seien keine rechtliche Grundlage und es läge deshalb eine Schenkung vor, die die Rückforderung rechtfertige, zurückzuweisen. Die Einzelheiten des jeweiligen Falles sind – vorzugsweise durch einen Fachmann – genau zu überprüfen, darzulegen und ggf. im Widerspruchsverfahren gegen den Rückforderungsbescheid vorzutragen.

11.04.2018

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