Missbrauch von Vorsorgevollmachten

Die Grenzen der Befugnisse eines Bevollmächtigten werden anhand des Inhalts der Vollmacht, der Geschäfts(un)fähigkeit des Vollmachtgebers und ggf. schlussendlich nach der Sittenordnung (§ 138 BGB) beurteilt. Ob Missbrauch vorliegt ist jeweils eine Frage des Einzelfalles und sollte im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung abgeklärt werden.

Ein durch eine Bevollmächtigte erteiltes „Leseverbot“ ist rechtswidrig. Ein Verbot „Dokumente zu unterschreiben“ ist grundsätzlich ebenso rechtswidrig. Die Rechtsfolge einer Unterschrift kann darin bestehen, dass die dadurch abgegebene Willenserklärung ggf. unwirksam ist, weil der Betroffene evtl. geschäftsunfähig ist.

Soweit ein Betroffener gegen seinen Willen in einer Einrichtung untergebracht ist sollte abgeklärt werden, ob ein gerichtlicher Unterbringungsbeschluss vorliegt. Dieser ist auch im Rahmen einer privaten Vorsorgevollmacht erforderlich, wenn die Verbringung und der Aufenthalt des Betroffenen gegen seinen Willen erfolgt.

 

 

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