Kontrollbetreuung – Erweiterung des Aufgabenkreises auf „Widerruf der Vollmacht“

Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt und zur Kontrolle des Bevollmächtigten ein Kontrollbetreuer eingesetzt wurde kommt es oft vor, dass der Aufgabenkreis des Kontrollbetreuers erweitert wird, so dass er auch zum Widerruf der Vollmacht ermächtigt wird. Das Ergebnis dieses Widerrufs ist, dass die Vorsorgevollmacht unwiederbringlich vernichtet wird. Dies bedeutet einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff für den Betroffenen.

Deshalb kann vor der Erweiterung des Aufgabenkreises einer bestehenden Kontrollbetreuung um die Befugnis zum „Widerruf der Vollmacht“ durch das Betreuungsgericht nicht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses nach § 298 Abs. 2 FamFG abgesehen werden. Denn es handelt sich hier um eine wesentliche Erweiterung des Aufgabenkreises. (s. BGH, Beschluss v. 08.07.2020 XII ZB 68/20).

 

 

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