Kann ein Vorsorgebevollmächtigter einen Einwilligungsvorbehalt für den Vollmachtgeber anordnen lassen?

Der Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) ist streng akzessorisch zur Betreuung. Das heißt, dass er nur dann angeordnet werden darf, wenn entweder schon eine Betreuung eingerichtet wurde, oder zumindest gleichzeitig eingerichtet werden wird.

Das Wesen des Einwilligungsvorbehalts besteht darin, dass der Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis eines Betreuers betrifft, dessen Zustimmung benötigt. Dies ist eine so erhebliche Einschränkung der Freiheitsrechte des Betroffenen, dass ein gerichtliches Verfahren und gerichtliche Überprüfung unumgänglich sind. Der Einwilligungsvorbehalt darf nur dann angeordnet werden, wenn es darum geht, eine erhebliche Gefahr für den Betroffenen oder dessen Vermögen abzuwenden. Etwaige Gefahren für Dritte, beispielsweise „Verschwendung“ des Familienvermögens – und damit künftige erbrechtliche Nachteile für Familienangehörige – zählen nicht dazu.
Des Weiteren ist es für den Einwilligungsvorbehalt unerheblich, ob der Betroffene geschäftsfähig ist oder nicht.

Der Bevollmächtigte kann also, wenn er dies für unumgänglich hält, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes bei Gericht anregen, muss sich dann aber auch darüber im Klaren sein, dass ein Betreuungsverfahren eingeleitet wird. Wer in diesem Verfahren zum Betreuer bestellt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte neben der weiterhin bestehenden Vollmacht zusätzlich zum Betreuer hinsichtlich des Einwilligungsvorbehaltes i. V. m. mit dem entsprechenden Aufgabenkreis bestellt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das vom Vollmachtgeber so gewünscht ist. Der Vollmachtgeber kann schriftlich oder mündlich einen Betreuervorschlag gegenüber dem Gericht abgeben. Er muss dazu nicht geschäftsfähig sein. Dieser Wunsch ist für das Betreuungsgericht maßgeblich, letztendlich handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung, d. h. das Gericht kann unter bestimmten Umständen von diesem Wunsch abweichen.

Zum anderen kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dazu führen, dass für den entsprechenden Aufgabenkreis i. V. m. dem Einwilligungsvorbehalt ein fremder Betreuer bestellt wird. Dies führt aber nicht automatisch dazu, dass die Vollmacht an sich widerrufen oder unwirksam wird.

 

 

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