Immer wieder aktuell: Trotz umfassender Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten verlangen Banken spezielle Bankvollmachten

Grundsätzlich gilt: eine umfassende Vorsorgevollmacht in Vermögensangelegenheiten gilt auch gegenüber der Bank. Es gibt in der Praxis zu diesem Thema aber häufig Streitigkeiten, da dies von vielen Banken nicht ohne Widerstand akzeptiert und eine gesonderte, hausinterne Bankvollmacht gefordert wird. Wenn dadurch Vermögensschäden entstehen (z. B. die Kosten eines Rechtsanwalts, der diesbezüglich beauftragt wird) kann die Bank dafür haftbar gemacht werden.
Anders könnte ein solcher Fall aber beispielsweise dann beurteilt werden, wenn die Bank konkrete und begründete Zweifel daran hätte, dass die Vorsorgevollmacht wirksam ist oder Unklarheiten darüber bestehen, ob die Vorsorgevollmacht widerrufen, eingeschränkt oder geändert wurde. Dann muss die Bank ihre Zweifel oder Bedenken aber auch gegenüber dem Vollmachtnehmer, der daran gehindert wird, Kontoverfügungen vorzunehmen, kommunizieren. Sie darf sich nicht lapidar weigern, aufgrund der Vorsorgevollmacht tätig zu werden. Auch in einem solchen Fall stehen Schadensersatzansprüche im Raum. (vgl. auch LG Detmold, AZ: 10 S 110/14)

Es ist trotzdem anzuraten, im Vorfeld, wenn die Vorsorgevollmacht erstellt wird, sich bei der involvierten Bank zu erkundigen, ob, und wenn ja welche, speziellen Bankvollmachten erwünscht sind und diese dann gleich mit zu erteilen. Auch wenn die rechtliche Beurteilung zu diesem Thema meist eindeutig ist – die Situation, wenn es dazu kommt, dass die Rechte aus der Vorsorgevollmacht ausgeübt werden müssen, ist für alle Beteiligten in der Regel belastend genug. Wenigstens eine gesonderte (womöglich gerichtliche) Auseinandersetzung mit der Bank kann man sich so ersparen. Immerhin gibt es Fälle, in denen sich die Beteiligten erst nach mehreren Instanzen gegen ihre Bank durchsetzen konnten.

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