Geschäftsunfähige beim Notar

termin.jpgNach § 15 Absatz 1 Satz der Bundesnotarordnung darf der Notar seine Beurkundungstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Einen solchen Grund beinhaltet nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz zwar das eindeutige Fehlen der Geschäftsfähigkeit, nicht aber bloße Zweifel hieran.

Geschäftsunfähig nach § 104 BGB ist:
1. wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Bei Verfügungen von Todes wegen soll nach § 28 Beurkundungsgesetz der Notar seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit des Erblassers (beispielsweise) in der Urkunde vermerken.

Hieraus wird der Wille des Gesetzgebers deutlich, dass er den Notar auch zur Beurkundung in Grenzfällen berufen sieht. Die abschließende Beurteilung ist hingegen im Streitfall dem Gericht überlassen, wobei es die Beurteilung des Notars genauso zu berücksichtigen hat, wie etwaige gutachterliche Äußerungen. Diese Zuständigkeitsverteilung gilt nicht zuletzt dem Interesse der rechtsuchenden Bevölkerung, ihren letzten Willen in größtmöglichen Umfang zur Geltung bringen zu können.

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