Eine lückenhaft ausgefüllte Vorsorgevollmacht kann gefährlich werden

Der Umfang und damit die rechtliche Reichweite einer Vorsorgevollmacht werden von den Beteiligten selbst bestimmt. Es müssen durch eine Vollmacht nicht alle Lebensbereiche des Vollmachtgebers geregelt und damit in die Hände des Vollmachtnehmers gegeben werden. Wenn eine Vorsorgevollmacht inhaltlich aber „lückenhaft“ ist, müssen sich die Beteiligten über eine wichtige Konsequenz im Klaren sein: Wenn bestimmte Lebensbereiche aus der Vollmacht ausgenommen oder einfach nicht erwähnt wurden, kann es sein, dass dann, wenn auch für diese Bereiche später ein Regelungsbedarf besteht, doch eine gerichtliche Betreuung eingerichtet wird. Die Betreuung besteht dann in der Regel neben der Vorsorgevollmacht, beides mit unterschiedlichem Regelungsinhalt. Ein Umstand, den die meisten Menschen, die sich mit einer Vorsorgevollmacht auf der sicheren Seite sehen, verhindern möchten. Problematisch in diesem Zusammenhang ist deshalb die Handhabung von Muster- oder Formularvollmachten ohne rechtliche Beratung oder Hintergrundwissen. Allein durch Ankreuzen oder Nichtankreuzen der entsprechenden Regelungspunkte trifft der Vollmachtgeber eine Aussage darüber, ob er in diesem Punkt von dem Vollmachtnehmer vertreten werde möchte oder nicht. Wenn nicht (oder mit „nein“) angekreuzt wird, bedeutet dies, dass bezüglich dieses Punktes auch keine Vertretung durch den Vollmachtnehmer stattfindet. Im Klartext: Insofern besteht Raum für die Einrichtung einer Betreuung, möglicherweise mit einem fremden Betreuer.
Der BGH (Beschluss v. 01.04.2015, AZ: XII ZB 29/15) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein lückenhaft ausgefülltes Vorsorgevollmachtformular einem Ehepaar, das bis dahin ein selbstbestimmtes Leben führte, fast zum Verhängnis wurde:
Der Ehemann hatte seiner Ehefrau mithilfe eines Musterformulars umfassend Vollmacht erteilt. Aber bei den Punkten „Verbindlichkeiten eingehen“ wurde weder „ja“ noch „nein“ angekreuzt und bei dem Punkt „Vertretung vor Gericht“ wurde „nein“ angekreuzt. Da der Mann krankheitsbedingt geschäftsunfähig geworden war (er konnte die Vollmacht also nicht mehr wirksam ändern) führte dies in der Folge dazu, dass sich das Amtsgericht veranlasst sah, für ihn eine umfassende gerichtliche Betreuung – und zwar für alle Angelegenheiten, also auch die, die in der Vollmacht mit „ja“ angekreuzt waren – einzurichten.
Damit waren die Beteiligten nicht einverstanden und setzten sich zur Wehr. In der Folge wurde die Betreuung immerhin dahingehend abgeändert, dass sie nur noch für die Aufgabenkreise „Eingehung von Verbindlichkeiten“ und „Vertretung gegenüber Gerichten und Prozesshandlungen aller Art“ galt, da diese ja nicht in der Vollmacht mit „ja“ angekreuzt waren. Auch hiergegen setzten sich die Beteiligten zur Wehr. Sie wollten ursprünglich, dass durch die Vollmacht alles durch die Ehefrau geregelt werden sollte und dürfte. Es war den Beteiligten nicht klar, dass die durch das lückenhafte Ausfüllen des Formulars derartige Konsequenzen auslösen würden.
Der BGH stellte in seiner Argumentation grundsätzlich darauf ab, „dass eine Betreuung eben nur dann eingerichtet werden darf, wenn sie auch tatsächlich erforderlich ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen.“ Es muss also ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers gegeben sein. Ob ein solcher Bedarf besteht und welche Aufgabenkreise er im Einzelnen betreffen würde, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Entsprechend dieser Grundsätze sah der BGH keinen konkreten Betreuungsbedarf des Betroffenen in seiner derzeitigen Lebenssituation. Bezüglich des Aufgabenkreises „Vertretung vor Gerichten“ bestand überhaupt keine Erforderlichkeit einer Betreuung, weil der Betroffene nicht an irgendwelchen Prozessen beteiligt war. Bezüglich des Aufgabenkreises „Eingehung von Verbindlichkeiten“ bestand ebenfalls überhaupt kein Anlass für die Einrichtung einer Betreuung, weil dieser Punkt sich auf Geschäfte von außergewöhnlicher Bedeutung (Kreditverpflichtungen, Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung u. ä.) beziehen würde, die aber bei dem Ehepaar auch  nicht zur Debatte standen und für die es nicht die geringsten Anhaltspunkte gab. Die alltägliche Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften war unproblematisch in der Vorsorgevollmacht innerhalb des Punktes „Vermögenssorge“ geregelt und berechtigte die Ehefrau nicht nur zur umfassenden Vermögensverwaltung sondern auch zu der daraus resultierenden Erledigung der alltäglichen Geldgeschäfte.
Es darf hier schon die Frage erlaubt sein, ob es angesichts eines solchen Sachverhalts nicht offensichtlich sein sollte, dass es überflüssig ist, langwierige und kostenintensive Gerichtsverfahren in Gang zu setzen, die gerade für ältere Menschen eine große Belastung sind. Der zuständigen Betreuungsbehörde, die sich für die Rechte des Ehepaares eingesetzt hat und mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln erreicht hat, dass der BGH die entsprechenden Gerichtsbeschlüsse aufgehoben und das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung eingestellt hat, muss Dank ausgesprochen werden.

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