Ehegattenvertretung

Im Jahr 2017 wurde eine Gesetzesänderung versucht, die in einem gewissen kleinen Bereich die Ehegattenvertretung zulassen würde. Voraussetzung ist allerdings, dass der entgegenstehende Wille des vertretenen Partners nicht vorliegt, keine Vorsorgevollmacht gegeben ist und auch, dass der Partner von dem anderen nicht getrennt lebt. Die einzelnen Tatbestände sind schon so schwierig nachzuweisen und zu beweisen, dass nach Ansicht des Unterzeichners keine große Lösung zur Vertretung der Eheleute untereinander gefunden wurde. Im Übrigen gilt auch diese Vertretung nur, wenn der Partner aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen- und geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheit zur Gesundheitssorge und in Fürsorgeangelegenheiten selbst wahrzunehmen. Also es betrifft nicht, die anderen Bereiche, wie Vermögenssorge und Aufenthalt, da gibt es nach wie vor keine Vertretung durch Ehegatten.

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