Das Unheil zum Thema „Widerruf der Vorsorgevollmacht durch Betreuer“ nimmt seinen Lauf, korrigierende Aussagen der Rechtsprechung sind bis jetzt nicht in Sicht

Das Thema „Widerruf einer Vollmacht durch (Kontroll-)Betreuer“ ist brandaktuell und verlangt immer dringender nach Antworten. Es geht dabei um die Fälle, in denen der Bevollmächtigte (unberechtigt) unter Verdacht steht, die ihm erteilte Vollmacht zu missbrauchen. Erfahrungsgemäß handelt es sich meistens um Angehörige oder dem Vollmachtgeber nahestehende Dritte, die die Vollmacht außer Kraft setzen möchten. Sei es, weil sie ihre vermeintlich berechtigten Erbaussichten in Gefahr sehen, sei es aus sonstigen vermögensrechtlichen Interessen. Sie wenden sich an das Betreuungsgericht mit der Anregung, doch einen Kontrollbetreuer einzusetzen, der die Vollmacht im Rahmen seines zu übertragenden Aufgabenkreises widerrufen soll. Die Folge eines Widerrufs ist, dass die Vollmacht für immer vernichtet wird.
Selbstverständlich gibt es Fälle, in denen dies die einzig richtige Rechtsfolge ist, nämlich dann, wenn der Vollmachtgeber tatsächlich von dem Bevollmächtigten hintergangen und geschädigt wird. Dies soll hier nicht in Abrede gestellt werden.
Es werden uns aber immer mehr Fälle bekannt, in denen es in diesem Zusammenhang um (Familien-)Streitigkeiten geht, die allein finanzielle Hintergründe haben und zu Folgen führt, die der Betroffene (Vollmachtgeber) gerade durch die Erstellung einer Vollmacht verhindern wollte.
Der Widerruf einer Vollmacht ist immer ein massiver Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers. Dies sieht auch die aktuelle Rechtsprechung nicht anders. Allerdings ist es unserer Ansicht nach befremdlich und nicht hinnehmbar, dass die Rechtsprechung bis heute keine befriedigende Lösung für den Fall gefunden hat, in dem die Einleitung eines Betreuungsverfahrens (wie im Nachhinein festgestellt) rechtswidrig war, weil es keine oder nicht genügend schwerwiegende Gründe für eine Betreuerbestellung gab und infolgedessen aber trotzdem die Vollmacht widerrufen wird. Denn dann nimmt das Unheil seinen Lauf und der Vollmachtgeber hat  mit den Folgen (Betreuer statt Bevollmächtigter) zu leben.
Ein Grund dafür ist die Aussage des § 47 FamFG, dass – auch wenn die Betreuerbestellung rechtswidrig war und deshalb gar nicht hätte erfolgen dürfen – die Handlungen des Betreuers, also hier speziell der Widerruf durch den Betreuer, trotzdem wirksam sind, bzw. bleiben, d. h. die Vollmacht vernichtet wird. Der BGH lässt nicht zu, dass § 47 FamFG in diesbezüglichen Einzelfällen anders ausgelegt wird.
Außerdem hält sich die Rechtsprechung sehr zurück, was die Auslegung des Textes der Vorsorgevollmacht angeht. Wenn man beispielsweise aus der Vollmacht herauslesen könnte, dass sowohl eine Betreuerbestellung als auch sein daraus evtl. folgender Widerruf der Vollmacht nur aus wichtigem Grund erfolgen darf, würden einige dieser Fälle vielleicht anders aussehen. Offensichtlich ist es notwendig, dass den Gerichten entsprechend detaillierte Maßstäbe an die Hand gegeben werden, damit sie sich nicht zu schnell dafür entscheiden, trotz Vollmacht einen Betreuer einzusetzen, diesen auch noch mit dem Aufgabenkreis „Widerruf einer Vollmacht“ auszustatten und somit die ursprünglich niedergelegten Vorsorgewünsche der Betroffenen auszuhebeln.
Deshalb ist es unbedingt zu empfehlen, entsprechende Formulierungen in den Text der Vollmacht einzubauen. Dies sollte von einem auf diesem Themengebiet erfahrenen Rechtsanwalt nach individueller Beratung geschehen.

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