Betreuung trotz Vorsorgevollmacht – Explizite gerichtliche Feststellungen sind erforderlich – erst recht wenn der Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht“ auf Betreuer übertragen werden soll

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann.
BGH, Beschluss v. 22.3.2017, AZ:  XII ZB 260/16

Hintergrund des Falles war, dass die Tochter des demenzkranken Vaters (Betreuter) zur Betreuerin eingesetzt wurde und u. a. mit dem Aufgabenkreis „Widerruf der Vollmacht und Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seiner Bevollmächtigten“ ausgestattet wurde. Der Betroffene hatte Jahre zuvor seiner damaligen Lebensgefährtin und jetzigen Ehefrau eine Vorsorgevollmacht erteilt, die die Tochter später – als Betreuerin – wirksam widerrufen hatte. Die Ehefrau wendete sich mit ihrer Rechtsbeschwerde gegen die Bestellung der Tochter zur Betreuerin.

Der BGH macht in seiner Entscheidung klar, dass die von den vorinstanzlichen Gerichten getroffenen Feststellungen hinsichtlich dieses Aufgabenkreises nicht ausreichend waren.

Es wurden keine Feststellungen dazu getroffen, welche konkreten Rechte des Betroffenen gegenüber der zuvor bevollmächtigten Ehefrau geltend gemacht werden sollen. Außerdem hätte in dem vorliegenden Fall – wenn schon trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung angeordnet wurde – auch geprüft werden müssen, ob gerade die Bestellung der Tochter als Betreuerin die richtige Betreuerauswahl darstellte. Zwar hatte der Betreute vor Jahren neben der Vorsorgevollmacht für seine jetzige Ehefrau auch eine Betreuungsverfügung zugunsten seiner Tochter erstellt. Diese Betreuungsverfügung hätte bei der letztendlichen Betreuerbestellung in Anbetracht der Umstände des Falles aber noch einmal näher überprüft werden müssen. Hintergrund des Falles sind nämlich ungeklärte Vermögensverschiebungen in nicht unerheblichem Ausmaß, die die Tochter zu ihren und zu Gunsten ihres Bruders vorgenommen hatte. Mit diesen Umständen und dem belasteten Verhältnis zwischen Tochter und Ehefrau hätte sich das Beschwerdegericht näher auseinandersetzen müssen. Der Beschluss des Beschwerdegerichts wurde deshalb aufgehoben. Das Landgericht muss sich nun erneut mit dem Fall befassen und die notwendigen Feststellungen treffen.

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