Betreuerbestellung in Unkenntnis einer wirksamen Vollmacht – Rechtsfolgen

Entgegen der teilweise bestehenden Ansicht ist es nicht so, dass eine wirksam erteilte Vollmacht deshalb automatisch unwirksam wird, weil (in Unkenntnis der bestehenden Vollmacht) eine Betreuung eingerichtet wird. Im Gegenteil – eine wirksam erteilte Vollmacht, die sich auf alle zu regelnden Aufgabenkreise erstreckt, bewirkt, dass eine gesetzliche Betreuung nicht eingerichtet werden muss weil sie aufgrund der Bevollmächtigung nicht erforderlich ist.
Wenn keine Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vorliegen, es keine Hinweise auf einen Vollmachtmissbrauch durch den Bevollmächtigten gibt und die Vollmacht alle im jeweiligen Einzelfall zu regelnden Aufgabenkreise abdeckt ist der Betreuer dazu verpflichtet, das Betreuungsgericht darüber zu informieren um die Aufhebung der Betreuung einzuleiten.

Kritisch zu betrachten ist in diesem Zusammenhang, dass in der Praxis offenbar grundsätzlich die Betreuer dafür zuständig sein sollen, die Wirksamkeit einer nach Betreuungsreinrichtung aufgetauchten Vollmacht zu überprüfen. Dies ist nur dann zu befürworten, wenn Rechtsanwälte zu Betreuern bestellt wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum es Berufsbetreuern ohne juristische Ausbildung überlassen werden soll, die Wirksamkeit einer Vollmacht zu überprüfen.

Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass auch die Verhaltensweise vieler Banken, die bestehende Kontovollmachten für dritte Personen sofort löschen, sobald sich ein gesetzlicher Betreuer für einen Kunden meldet und sich durch die Vorlage seines Betreuerausweises legitimiert, rechtswidrig ist. Auch hier gilt, dass die erfolgte Betreuerbestellung nichts darüber aussagt, ob die zuvor erteilte Kontovollmacht bestehen bleiben soll oder nicht und sie jedenfalls nicht automatisch allein aufgrund der Betreuerbestellung zu Fall gebracht werden darf.

 

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