Auslandsvermögen

Immer wieder erleben wir in der Praxis Fälle bei denen die Bevollmächtigten urplötzlich feststellen, dass irgendwelches, steuerlich nicht angegebenes, Auslandsvermögen vorhanden ist. In einem derartigen Fall, dies muss der Vollmachtgeber wissen, macht sich der Vollmachtnehmer strafbar, wenn er nicht sofortige Anzeige beim Finanzamt tätigt. Es reicht hier nicht eine Selbstanzeige für den Vollmachtgeber aus, sondern auch der Vollmachtnehmer kann sich strafbar machen wegen weiterer Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe der Steuerhinterziehung. Aus diesem Grund ist die Beratung des Vollmachtgebers wichtig. Im Rahmen dieser Beratung müssen alle Eventualitäten besprochen werden. Wir erleben immer wieder Erbschaften, die nicht anzutreten waren, weil auf einmal enorme Steuerforderungen auftauchen, die vorher vom Vollmachtgeber verschwiegen wurden.

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