Zum Einwilligungsvorbehalt

Der Einwilligungsvorbehalt ist in § 1903 BGB geregelt. Danach gilt, dass, soweit es zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, das Betreuungsgericht anordnet, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung, Zustimmung oder Genehmigung bedarf. Erst wenn der Betreuer zugestimmt hat, wird die Willenserklärung des Betroffenen wirksam. Dies bedeutet umgekehrt, dass beispielsweise ein Vertrag, den der Betroffene selbst und ohne Einwilligung des Betreuers mit einem Dritten schließt dann endgültig unwirksam ist, wenn der Betreuer auch im Nachhinein die Genehmigung desselben verweigert.

Es handelt sich um eine Schutzbestimmung für den Betroffenen, was auch in § 1903 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommt, wonach die Einwilligung des Betreuers nicht erforderlich ist, wenn der Betroffene durch seine eigene Willenserklärung keinen Nachteil, sondern lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Grundsätzliches:
Die Einrichtung einer Betreuung allein bewirkt nicht, dass der Betroffene in seinem rechtlichen Handlungsspielraum eingeschränkt wird, denn er wird dadurch nicht geschäftsunfähig.

Die von ihm abgegebenen Willenserklärungen sind nach wie vor wirksam. So kann der Fall eintreten, dass der Betroffene selbst und der bestellte Betreuer bezüglich eines gleichen Sachverhalts jeweils eigene, evtl. verschiedene, Willenserklärungen abgeben, es handelt sich dabei um die sog. "Doppelzuständigkeit". Wenn nun ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde, wird diese Doppelzuständigkeit vermieden, d. h. die Wirksamkeit von Willenserklärungen des Betroffenen hängt davon ab, ob der Betreuer zustimmt oder nicht.

Da die Wirkung des Eiwilligungsvorbehalts für den Betroffenen mit der Wirkung der in altem Recht verankerten Entmündigung vergleichbar ist, ist bei der Frage, ob und in welchem Ausmaß er tatsächlich eingerichtet wird, Zurückhaltung geboten. Die Gerichte sind in diesem Zusammenhang an eine strenge Einhaltung des Erforderlichkeitsgrundsatzes gebunden. Insbesondere darf nicht einfach ein genereller Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, sondern jeder Bereich von möglicherweise einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen ist gesondert aufzuzeigen und zu prüfen.

So hat auch der BGH in einem aktuellen Beschluss v. 28.07.2015 (AZ: XII ZB 92/15) entschieden: Danach darf ein Einwilligungsvorbehalt – auch bei beträchtlichem Vermögen – nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Vermögensgefährdung bestehen. Es besteht die Möglichkeit, den Einwilligungsvorbehalt nur auf einzelne Objekte, Bereiche oder auf bestimmte Geschäfte zu beschränken.
Absolut nicht zulässig ist es, den Einwilligungsvorbehalt als „Disziplinierungsmaßnahme“ anzuordnen, wenn es um Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem geht.

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