Betreuungsverfahren – Verfahrenspflegschaft

Bei einer zu betreuenden Person taucht doch oftmals die Frage auf, ob der zu Betreuende aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit überhaupt an einem Betreuungsverfahren zu beteiligen ist. Hier regelt § 275 FamFG, dass ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffene verfahrensfähig ist. Das Gericht kann allerdings nach § 276 FamFG dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

          Von der persönlichen Anhörung des Betroffenen nach § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden soll oder

          Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist, dies gilt auch, wenn der Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

Von der Bestellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offensichtlich nicht besteht. Die Nichtbestellung ist zu begründen.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Betroffenen von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden.

Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbstständig anfechtbar.

Dem Verfahrenspfleger sind keine Kosten aufzuerlegen.

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