Bestellung eines Verfahrenspflegers hängt auch vom Einzelfall ab

Der BGH hat in dem Beschluss vom 11.12.2013 festgelegt:
a)    Ob einem Betroffenen auch dann, wenn ein Regelfall nach § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht vorliegt, ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist, hängt vom Grad der Krankheit oder Behinderung sowie von der Bedeutung des jeweiligen Verfahrensgegenstands ab.
b)    In Betreuungssachen steht das Verschlechterungsverbot einer Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren entgegen, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung des Betreuers Beschwerde eingelegt hat.
BGH, Beschl. v. 11.12.013, AZ: XII ZB 280/11

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