Zur Unterbringung

Dagegen besteht dann kein Raum, die Rechtswidrigkeit einer Unterbringung feststellen zu lassen, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt und geheilt hat.
BGH, Beschluss v. 02.09.2015, AZ: XII ZB 226/15

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