Zivilrechtliche Unterbringung

Einen erheblichen Teil aller in Deutschland praktizierten Unterbringungen macht die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB aus. Sie setzt eine Betreuungssituation voraus. In der Bedeutung des Betreuungsrechts – Fürsorge und die Interessenwahrung des Betroffenen – ist die Unterbringung nach § 1906 BGB als reine Schutzbestimmung anzusehen, d. h. nach Zivilrecht darf der Freiheitsentzug eines Betroffenen im Rahmen der Unterbringung nur zu dessen Schutz angeordnet, bzw. genehmigt werden. Nur wenn die Unterbringung zum Wohle des Betroffenen erfolgt, weil eine erhebliche Eigengefährdung zu befürchten ist, kommt sie nach § 1906 BGB in Betracht, dagegen nicht bei einer zu befürchtenden erheblichen Fremdgefährdung. Die zivilrechtliche Unterbringung nach § 1906 BGB kann auch durch einen Bevollmächtigten veranlasst werden. Voraussetzung ist, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und inhaltlich die Unterbringungsmaßnahmen ausdrücklich erfasst.
Klarzustellen ist, dass es – wie im Betreuungsrecht allgemein – gerade und vor allem beim Thema der zwangsweisen, freiheitsentziehenden Unterbringung immer ein empfindliches Spannungsverhältnis zwischen den Freiheitsrechten des Betroffenen und dem staatlich verankerten Fürsorgegedanken gibt. Denn zurecht ist das Selbstbestimmungsrecht (worunter auch das „Recht auf Krankheit“ fällt) gerade im Betreuungsrecht ausdrücklich verankert. Wenn eine unter Betreuung stehende Person in der Lage ist, ihre eigene Situation einzuschätzen, zu überblicken und danach zu handeln – also einen eigenen Willen bilden kann – und damit krankheitseinsichtig ist, muss dieser Wille respektiert werden. Eine zwangsweise Unterbringung darf dann nicht durchgeführt werden.

Ein aktueller Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe verdeutlicht dies. Es ging dabei um eine alkoholabhängige Frau, deren physicher Gesundheitszustand eine stationäre Behandlung nach objetiven Maßstäben erforderlich machte. Die Betroffene widersetzte sich aber einem Aufenthalt und einer Behandlung in einem Krankenhaus, weshalb zu entscheiden war, ob eine Unterbringung der Betroffenen in Frage kommt. Da es bei der gerichtlichen Anhörung bzgl. der Unterbringung aber keine Anzeichen dafür gab, dass die Betroffene nicht in der Lage wäre, einen diesbezüglichen eigenen Willen zu bilden und sie den Ernst der Lage nach Ansicht des Gerichts richtig einschätzen konnte, wurde ihr "die Freiheit zur Krankheit" zugestanden. Eine Unterbringung wurde nicht genehmigt, (Beschluss AG Itzehoe v. 12.08.2015, AZ: 86 XIV 1044 L).
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1906 BGB ist eine Unterbringung des Betroffenen durch den Betreuer demnach dann zulässig, wenn
1.    auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2.    zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

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