Unterbringung des Betreuten und damit verbundene Zwangsbehandlung

Ist auszuschließen, dass der Betreute eine Behandlung ohne Zwang vornehmen lassen wird, spricht man von einer ärztlichen Zwangsmaßnahme. Sie erfolgt gegen den natürlichen Willen des Betreuten, stellt also zusätzlich zur Unterbringung einen massiven Eingriff in seine Freiheitsrechte und in sein Recht auf körperliche Integrität dar.
Die Genehmigung der Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung ist nur dann zulässig, wenn alle Voraussetzungen des § 1906 Abs. 3 vorliegen. Notwendig ist die Einwilligung des Betreuers in die geplante Behandlung. Er kann nur dann wirksam einwilligen, wenn
1.    der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Für die Zwangsbehandlung gibt es überhaupt nur dann Raum, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Wenn er einwilligungsfähig ist, muss eine Entscheidung akzeptiert werden und er darf nicht zwangsweise behandelt werden.

2.    Wenn zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen. (s. hierzu auch den Beitrag „Die gerichtliche Genehmigung in ärztliche Zwangsmaßnahmen – hohe Anforderungen an den Überzeugungsversuch“)

3.    Wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Abs. 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden gesundheitlichen erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden. Die Maßnahme muss ärztlich indiziert sein, um den drohenden Schaden abzuwenden und es dürfen keine anderen, milderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Zwangsbehandlung muss so genau wie möglich bezeichnet werden, das Ausmaß und der Inhalt der Behandlung müssen konkret dargestellt sein. Ein Behandlungskonzept wird verlangt.

4.    Wenn der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann.

5.    Wenn der erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen überwiegt. Hier sind auch die Folgen von Nebenwirkungen der Medikation zu beachten und zu beurteilen.

Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, und eine wirksame Genehmigung des Gerichts nach 1906 Abs. 3a BGB vorliegt, besteht für die Heilbehandlung, die ja schließlich eine Freiheitsentziehung rechtfertigen muss, eine ausreichende rechtliche Grundlage. Eine Zwangsbehandlung im Eilfall wegen Gefahr ist unzulässig. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Wenn die Voraussetzungen für eine Zwangsmaßnahme wegfallen, muss der Betreuer seine Einwilligung widerrufen und dieses dem Gericht anzeigen.

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