Rechtsprechung zur erneuten Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren

Wenn für einen Betroffenen, der in einer Einrichtung untergebracht ist, diese Unterbringung verlängert werden soll, gelten weiterhin folgende von der Rechtsprechung entwickelte Maßstäbe:
a) Im Verfahren betreffend die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneingeschränkt, insbesondere die zwingende Anhörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. September 2015– XII ZB 250/15, FamRZ 2015, 2156).
b) In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. März 2011 – XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805).
BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016, AZ: XII ZB 478/15

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