Öffentlich rechtliche Unterbringung

Zum anderen gibt es die öffentlich rechtliche Unterbringung, diese dient auch dem Schutz der Allgemeinheit, kommt also zum einen dann zum Tragen, wenn von dem (krankheitsbedingten) Verhalten des Betroffenen eine erhebliche Fremdgefährdung ausgeht. Die öffentlich rechtliche Unterbringung ist dem Schutz Dritter verpflichtet.
Zum anderen kann eine Unterbringung nach öffentlich rechtlichen Bestimmungen aber auch dann erfolgen, wenn es um eine erhebliche Eigengefährdung des Betroffenen selbst geht. Eine vorausgehende Betreuungssituation ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Man spricht hier von Psychiatrie- und Unterbringungsrecht. Es ist inhaltlich in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt, für das Verfahren an sich gelten aber bundeseinheitliche Gesetze.
Eine Unterbringung nach öffentlich rechtlichen Landesunterbringungsgesetzen ist beispielsweise dann zulässig, wenn der Betroffene aufgrund von Krankheit oder seelischer Behinderung in erheblicher Art und Weise die öffentliche Sicherheit (Dritte) gefährdet.
Es handelt sich also prinzipiell und dem Ursprung nach um Polizeirecht. In den Regelungen neuerer öffentlich rechtlicher Unterbringungsgesetze kommt inzwischen zwar auch der Schutz- und Fürsorgegedanke zugunsten des Betroffenen zum Ausdruck, dies ändert allerdings nichts daran, dass es sich hierbei in erster Linie um Regelungen hinsichtlich der Abwehr von Gefahren, handelt. Im Kern sind so jedenfalls die Unterbringungsgesetze in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen ausgestaltet.
Auch die sogenannte „sofortige Unterbringung“ fällt in diese Kategorie. Es handelt sich dabei um besondere Eilfälle, bei denen ein Aufschub der Unterbringung – bis zur gerichtlichen Genehmigung kann nicht abgewartet werden –  mit Gefahr verbunden wäre. Zuständig hierfür sind die Ordnungsbehörden der Länder, in Bayern beispielsweise die Kreisverwaltungsbehörde oder die Polizei.
Nach einer sofortigen Unterbringung ist die gerichtliche Genehmigung unverzüglich nachzuholen.

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