Neues Fixierungsgesetz – Freiheitsentziehende Maßnahmen

Mit seinem Urteil vom 24.08.2018 hat das Bundesverfassungsgericht zu den Voraussetzungen von die Bewegungsfreiheit vollständig einschränkenden Fixierungsmaßnahmen grundlegende Aussagen getroffen, die Auswirkungen auf die betreuungsrechtliche Praxis haben.
Der Gesetzgeber hat darauf mit dem „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen“ (kurz: Fixierungsgesetz) reagiert. Die neuen Regelungen sind u. a. im Betreuungsrecht nach den §§ 312 FamFG von Bedeutung.
Im FamFG wird der Begriff der Fixierung nicht erwähnt, bzw. nicht definiert. Die Fixierung unterfällt dem Begriff „freiheitsentziehende Maßnahmen“, s. § 312 i. V. m. § 1906 Abs. 4 BGB und den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker. Für beide Bereiche (Betreuungsrecht und öffentlich-rechtliche Unterbringung nach den Landesgesetzen) werden die Vorschriften der §3 312 ff FamFG angewendet.
Schon bisher war es nach dem Gesetz nicht erforderlich, für Betroffene, die sich in einem Heim oder einer sonstigen Pflegeeinrichtung aufhalten, für die betreuungsrechtliche Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Es genügt nun auch nach dem neuen Fixierungsgesetz ein ärztliches Zeugnis über die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahme. Diese Verfahrenserleichterung gilt nunmehr im Übrigen nicht nur für das Betreuungsrecht sondern auch für freiheitsentziehende Maßnahmen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung (öffentlich-rechtliche Unterbringung). Dies bedeutet, dass nach § 321 Abs. 2 FamFG für jede Art von Fixierung eine förmliche gerichtliche Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht zu erfolgen hat. Damit sind die Erkenntnisgrundlagen der Gerichte, die über die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen zu entscheiden haben, begrenzt worden.
Darüber hinaus ist auch nach dem neuen Gesetz nicht Voraussetzung, dass der Arzt eine besonders fundierte psychiatrische Ausbildung besitzen muss. Es wird also weiterhin dabei bleiben, dass in Problemfällen, bzw. in Fällen von erheblicher Eingriffsintensität, die Gerichte den Amtsermittlungsgrundsatz bemühen müssen um Sachverständigengutachten durch qualifizierte Ärzte einzuholen. Denn allein schon wegen der besonderen Schwere des Eingriffs und den Gefahren, die freiheitsentziehende Maßnahmen für Betroffene haben können, ist es erforderlich, dass das Einholen fundierter Sachverhaltsaufklärungen durch fachkundige Ärzte für das Gericht möglich ist.
Die Unklarheiten, die auch das neue Fixierungsgesetz in diesem Zusammenhang beibehält, sind insoweit besonders unverständlich, als es schon nach der alten gesetzlichen Regelung immer wieder zu Problemen bezüglich der Frage kam, ob ein Sachverständigengutachten notwendig ist oder ein ärztliches Attest (ggf. durch einen weniger qualifizierten Arzt) ausreichen soll um eine Fixierungsmaßnahme mit erheblicher Eingriffsintensität zu genehmigen. Das neue Fixierungsgesetz hätte dazu klare Regelungen treffen können.

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