Covid-19-Infektion eines Betreuten – Zwangsbefugnisse des Betreuers?

Wenn ein Betreuter an Covid-19 erkrankt ist und sich nicht an Quarantäneregeln hält, hat der Betreuer deshalb trotzdem keine Befugnis, die Wohnung gegen den Willen des Betreuten zu betreten oder freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Einschließen in das Zimmer, falls der Betreute in einer Einrichtung lebt) in die Wege zu leiten.

Betreuungsrechtliche Zwangsmaßnahmen dürfen nur auf betreuungsrechtlicher Grundlage erfolgen. Das bedeutet, nur dann, wenn es um die Selbstgefährdung des Betreuten geht. Bei einer Covid-19-Erkrankung liegt jedoch keine Selbstgefährdung vor, sondern eine übertragbare Erkrankung i. S. d. IfSG, durch die eine Gefahr für Dritte besteht. Die Abwendung einer Gefährdung für Dritte ist aber von den die betreuungsrechtlich geregelten Zwangsbefugnissen nicht erfasst.

Zwangsbefugnisse in Verbindung mit einer Covid-19-Erkrankung können nur auf öffentlich-rechtlicher Grundlage nach den §§ 28, 30 IfSG erfolgen. An diesem Verfahren sind Betreuer nicht automatisch beteiligt. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Betreuer auf Wunsch des Betroffenen hinzugezogen werden, § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG.

Falls Zwangsunterbringungen oder freiheitsentziehende Maßnahmen aufgrund einer Covid-19-Erkrankung nach dem IfSG bei einem Betreuten angeordnet werden, ist der Betreuer jedoch in der Pflicht, im Interesse des Betreuten darauf zu achten, dass diese verhältnismäßig sind und nicht über das absolut notwendige Maß hinausschießen. Beispielsweise kann es sein, dass ein Betreuter zu Quarantäne-Zwecken zwar in sein Zimmer eingeschlossen werden darf, er darf aber nicht noch zusätzlich mit ruhigstellenden Medikamenten gegen seinen Willen behandelt werden.

Die Pflichten des Betreuers beziehen sich ausschließlich auf das Wohl des Betreuten. Daraus ergibt sich, dass der Betreuer lediglich Auskunfts- und Unterstützungspflichten gegenüber den Behörden (Gesundheitsamt, Infektionsschutzbehörde) hat, jedoch keine weiteren Handlungspflichten bestehen. Insbesondere kann von dem Betreuer nicht verlangt werden, den Behörden – gegen den Willen des Betreuten – Zugang zu dessen Wohnung zu verschaffen. Es würde sich dabei auch in Verbindung mit Covid-19 um einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung handeln.

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