Ambulante Zwangsbehandlung ist unzulässig

Betreuungsgerichtliche Verfahren, die auf die Erteilung einer Genehmigung zur Unterbringung oder einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gerichtet sind, werden nicht durch einen formellen Antrag i.S.d. § 23 FamFG, sondern durch eine Anregung i.S.d. § 24 FamFG eingeleitet.

Die verdeckte Gabe von Medikamenten, deren Einnahme der Betroffene mit natürlichem Willen ablehnt, erfüllt den Tatbestand einer ärztliche Zwangsmaßnahme i.S.d. § 1906 Abs. 3 BGB.

Die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme setzt die parallel stattfindende Unterbringung zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus voraus. Eine ambulante Zwangsbehandlung ist ebenso unzulässig wie die dauerhafte Zwangsbehandlung im Rahmen einer Unterbringung in einem geschlossenen Altersheim.
AG Ratzeburg, Beschl. v. 10.12.2013, AZ: 2 XVII W 1876

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