Testierfähigkeit, Zweifel, Testierunfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist in § 2229 BGB geregelt.  Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass jeder Mensch mit Vollendung des 16. Lebensjahres testierfähig ist. Und die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet. Daher ist eine Person so lange als testierfähig anzusehen, bis ihre Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist. Mit der Geschäftsfähigkeit hat die Testierfähigkeit nichts zu tun. Eine eingeschränkte oder partielle Testierunfähigkeit gibt es nicht.

Zweifel an der Testierfähigkeit
Wird die Gültigkeit eines Testaments bezweifelt, kann der eingesetzte Erbe auf Feststellung seines Erbrechts klagen (Feststellungsklage). Unzulässig ist die Feststellungsklage von potentiellen Erben,  wenn noch zu Lebzeiten des Erblassers dessen Testierunfähigkeit festgestellt werden soll. Denn die bloße Aussicht, Erbe zu werden, ist noch keine schützenswerte Rechtsposition. Außerdem soll der Erblasser vor solchen Prozessen geschützt werden, in denen er Rechenschaft über die Art und Weise seiner erbrechtlichen Verfügungen ablegen soll (OLG Frankfurt am Main, 30.01.2007, NJW-RR 97,581).

Wer sicher gehen möchte, dass die Erben nach dem Tode das Testament nicht mit der Begründung der angeblichen Testierunfähigkeit anfechten, sollte sich vor Errichtung des Testaments seine Testierfähigkeit von einem Arzt durch Attest bescheinigen lassen.

Wird die Testierfähigkeit von den Erben angezweifelt, obliegt ihnen in dem entsprechenden Gerichtsverfahren die Beweislast. Die Testierfähigkeit wird vom Nachlassgericht geprüft und ist in der Praxis im Nachhinein schwer festzustellen. Es sind umfangreiche Gutachten und ggf. Zeugenaussagen notwendig.

Testierunfähigkeit durch Beeinflussung durch Dritte
Bei völliger Willensbeherrschung durch Dritte aufgrund geistiger Störung, Schwachsinn oder Bewusstseinsstörung, kann unter Umständen Testierunfähigkeit vorliegen. Die Anforderungen an die erforderliche Willensbeherrschung sind hier aber sehr hoch.
Bloße Beeinflussung durch z. B. Drohung oder Essensentzug bei geistiger Gesundheit des Erblassers führt nicht zur Testierunfähigkeit, sondern u. U. zur Anfechtungsmöglichkeit des Testamtens gem. § 2078 BGB.

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