Form der Patientenverfügung: Formerfordernis

Patientenverfuegung.jpgDie Frage, ob eine mündliche Patientenverfügung ausreicht, oder ob diese schriftlich verfasst sein muss, ist sehr umstritten. Aktuell sind auch mündliche Patientenverfügungen wirksam; dies ergibt sich daraus dass den bislang einschlägigen allgemeinen Vorschriften des BGB keine Formvorschriften zu entnehmen sind.  Daher kann der Verfügende derzeit seinen Willen auch wirksam durch mündliche Erklärung durchsetzen. Für den Fall einer speziellen gesetzlichen Regelung stellt sich jedoch die Frage, inwieweit eine mündlich abgegebene Patientenverfügung rechtswirksam ist.
Gegen ein Schriftformerfordernis spricht, dass kein Grund ersichtlich ist, sofern der Wille eines einwilligungsfähigen Patienten eindeutig und unmissverständlich zu erkennen ist, eine mündliche Patientenverfügung nicht für wirksam zu erklären, wenn diese sogar dem Arzt gegenüber abgegeben wurde. Sowohl Arzt als auch der Patientenvertreter können sich in einem solchen Fall auch auf eine mündlich abgegebene Verfügung verlassen.  Dies wird gerade dadurch untermauert, dass Einwilligungen oder Ablehnungen in ärztliche Heileingriffe ebenfalls formlos möglich sind, auch wenn diese zu Beweiszwecken i.d.R. schriftlich abgegeben werden. Des Weiteren würde es eine Ungleichbehandlung gegenüber schwerstkranken Patienten darstellen, welche nicht mehr in der Lage sind ihre Patientenverfügung schriftlich zu verfassen sondern nur noch mündlich.  Aufgrund dessen sollte ähnlich wie beim Testament, immer noch eine Ausnahme möglich sein.  Denn beim Testament sind gem. §§ 2249 ff. so genannte Nottestamente möglich, welche vor dem Bürgermeister oder drei Zeugen abgegeben werden können. Es erscheint nicht sinnvoll, einem Menschen sein Recht auf Selbstbestimmung abzuerkennen, nur damit das Kriterium der Schriftform gewahrt bleibt, wenn doch zu sehen ist, dass im BGB bereits Ausnahmen in gewissen Situationen möglich sind.
Dennoch darf man das Argument der schweren Beweisbarkeit mündlicher Verfügungen nicht unbeachtet lassen. Denn gerade mündliche Erklärungen sind dazu prädestiniert, Missverständnisse und Fehldeutungen zu schaffen.  Dies würde in einem eventuellen gerichtlichen Verfahren dazu führen, dass die Patientenverfügung nicht beweisbar ist und sich dadurch das Verfahren zum Nachteil des Patienten unnötig in die Länge zieht. Darüber hinaus könnte eine mündliche Erklärung falsch verstanden werden und den Arzt sogar dazu bewegen, lebenserhaltende Geräte des Patienten abzuschalten. Diese Entscheidung würde für den Patienten den Tod bedeuten, welcher unwiderruflich ist. Daher versucht man durch ein Schriftformerfordernis diesem Problem mündlicher Verfügungen entgegenzutreten.
Daher ist man sich in den eingereichten Gesetzesentwürfen darüber einig, dass für den Fall der gesetzlichen Regelung die Schriftform der Patientenverfügung vorausgesetzt werden soll.  Dennoch sollte auch bei der Normierung eines Schriftformerfordernisses Raum für die Zulässigkeit mündlicher Patientenverfügungen in Ausnahmefällen gelassen werden, wie dies beim Testament geschehen ist.
Einigkeit besteht darüber, dass die handschriftliche Abfassung einer Patientenverfügung nicht erforderlich ist.  Es können daher auch Formulare verwendet werden, welche dann persönlich zu unterschreiben sind.

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