Die Anfechtung von Testamenten und Erbverträgen

Nach den §§ 119 ff. BGB hat derjenige, der eine Willenserklärung abgegeben hat, die Möglichkeit unter den Voraussetzungen der §§ 119 ff. BGB diese anzufechten. Bei einem einseitigen Testament kann die Wirkung der Anfechtung hingegen leichter erreicht werden.
Der Erblasser kann sein (einseitiges) Testament jederzeit frei widerrufen, vgl. § 2253 BGB. Ein Widerruf kann bereits dadurch erfolgen, dass der Erblasser das Testament zerreißt, § 2255 BGB. Wenn man daher im Testamentsrecht von „Anfechtung“ spricht, so ist damit die Anfechtung des Testaments seitens einer dritten Person und nicht seitens des Erblassers gemeint. Die Anfechtung im Testamentsrecht soll daher Dritte schützen. Sie ist erst nach Eintritt des Erbfalls zulässig. Vor Eintritt des Erbfalls, also solange der Erblasser noch lebt, ist eine solche Anfechtung unzulässig und unwirksam. Insoweit handelt es sich bei den §§ 2078, 2079 BGB um abschließende Regelungen. Ein Rückgriff auf die eigentlichen Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. BGB ist ausgeschlossen.
Eine Anfechtung des Testaments kommt nur dann in Betracht, wenn der Wille des Erblassers und die im Testament abgegebene Erklärung von einander abweichen. Ob dies der Fall ist, wird durch Auslegung ermittelt. Gelangt man daher mittels Auslegung zu dem Ergebnis, dass der Erblasser mit einem bestimmten unbeeinflussten Willen handelte, ist die Anfechtung ausgeschlossen. Zu beachten ist weiterhin, dass nicht das Testament als solches angefochten werden kann, sondern lediglich die in dem Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen. Ist nur ein Teil der in einem Testament enthaltenen letztwilligen Verfügungen erfolgreich angefochten, so ergibt sich aus § 2085 BGB, was mit den übrigen (nicht angefochtenen) letztwilligen Verfügungen passiert.
Folge des § 2085 BGB einfügen.
Irrtümlich wird oftmals davon ausgegangen, dass das Testament bereits dann mit Erfolg angefochten werden kann, wenn der Hinterbliebene nicht mit dem Inhalt des Testaments einverstanden ist. Jedoch besteht auch im Erbrecht ein Anfechtungsrecht nur dann, wenn Anfechtungsgründe gegeben sind.
I.              Anfechtungsgründe
1.    Inhaltsirrtum nach § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Ein Anfechtungsrecht besteht dann, wenn der Erblasser einem Inhaltsirrtum unterlegen ist, das heißt er irrte sich über den Inhalt seiner Erklärung.
Beispiele: Erblasser E irrt sich darüber, was eine Vor- und Nacherbschaft ist. Oder E verwechselt dies mit der Ersatzerbschaft.
2.    Erklärungsirrtum nach § 2078 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Ein Testament kann dann angefochten werden, wenn beim Erblasser ein Erklärungsirrtum vorgelegen hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Erblasser sich verschreibt
Beispiel: Erblasser E verschreibt sich beim Namen des Bedachten. (statt christine schreibt er Christiane)
E will seinem Neffen ein Vermächtnis in Höhe von 500 € zukommen lassen, verschreibt sich jedoch und lässt seinem Neffen ein Vermächtnis in Höhe von 5.000 € zukommen.
3.    Motivirrtum nach § 2078 Abs. 2 Alt. 1BGB
Weiterhin kommt eine Anfechtung dann in Betracht, wenn ein Motivirrtum seitens des Erblassers gegeben ist. Ein solcher ist dann zu bejahen, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes zur letztwilligen Verfügung bestimmt worden ist. Der Rahmen des § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist sehr weit gefasst. So kann sich der Irrtum auf vergangene, gegenwärtige oder künftige Umstände beziehen. Lediglich Umstände, die nach dem Tod des Erblassers eintreten, sind ausgeschlossen. Ausreichend ist immer, wenn sich der Erblasser irgendwelche Vorstellung macht. Die Rechtssprechung lässt sogar selbstverständliche Vorstellungen genügen, wobei man von selbstverständlichen Vorstellungen spricht, wenn der Erblasser die Vorstellung nicht in seinem Bewusstsein hatte, er sie jedoch jederzeit hätte abrufen können und in sein Bewusstsein hätte rufen können. Hierfür brauchen auch keine Andeutungen im Testament gemacht worden sein.
Beispiele einfügen
4.    Widerrechtliche Drohung nach § 2078 Abs. 2 Alt. 2 BGB
Ein klarer Fall eines Anfechtungsrechts ist dann gegeben, wenn der Erblasser zur letztwilligen Verfügung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Beispiele einfügen
5.    Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten § 2079 BGB
Letztendlich kann eine letztwillige Verfügung auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser, der bereits zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Dem Erblasser muss dieser Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments unbekannt gewesen sein. Oder der Pflichtteilsberechtigte ist erst nach Errichtung des Testaments geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden.
Beispiele einfügen
II.            Kausalität
Weitere Voraussetzung für ein Anfechtungsrecht ist die Kausalität.
Bei einem Inhalts- oder Erklärungsirrtum liegt diese dann vor, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Erklärung  nicht abgegeben hätte, wenn er die wahre Sachlage gekannt hätte.
Beim Motivirrtum und der widerrechtlichen Drohung muss der Erblasser durch das Motiv oder die widerrechtliche Drohung zur letztwilligen Verfügung bestimmt worden sein.
Beim Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB, also wenn ein Pflichtteilsberechtigter übergangen worden ist, muss hinzukommen, dass der Erblasser bei Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten diesen in der letztwilligen Verfügung bedacht hätte. Jedoch spricht eine Vermutung dafür, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis nicht übergangen hätte.
III.           Keine Ausschlussgründe
Weiterhin ist eine Anfechtung dann ausgeschlossen, wenn der Erblasser die anfechtbare letztwillige Verfügung bestätigt hat, indem er ein neues Testament errichtet hat und dort die Aufrechterhaltung trotz Anfechtungsgründe bestätigt.
IV.          Anfechtungsberechtigte
Weiterhin stellt sich die Frage, wer denn überhaupt anfechtungsberechtigt ist. Hierbei muss man jedoch unterscheiden:
V.           Anfechtungserklärung und Anfechtungsempfänger:
Die Anfechtung ist schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Nachlassgerichtes zu erklären. In dieser Erklärung muss auch da Wort Anfechtung nicht vorkommen. Es muss jedoch deutlich werden, dass der Erklärende mit dem Inhalt eines Testamentes nicht einverstanden ist und gegen diese vorgehen will. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass die Anfechtung nicht begründet werden muss. Lediglich die Anfechtungsberechtigung muss sich hieraus ergeben. Die eigentliche Begründung, also die Darlegung der Anfechtungsgründe und der Kausalität, kann auch erst nach Fristablauf nachgereicht werden.
Bei der Frage, wird der richtige Erklärungsempfänger ist, ist zu unterscheiden:
Will der Erklärende eine letztwillige Verfügung anfechten, durch die ein Erbe eingesetzt wird oder jemand enterbt wird, eine Testamentsvollstreckung anordnet bzw. eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt ist, oder eine dieser Verfügungen aufgehoben ist, oder eine Auflage oder eine Ausschließung der Auseinandersetzung enthält, so muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden. Dies stellt auch einen Vorteil für den Anfechtenden dar, da er sich keine Gedanken um die richtige Person des Erklärungsempfängers machen muss.
Wird hingegen ein Vermächtnis angefochten, so ist der Vermächtnisbegünstigte der richtige Anfechtungsgegner.
Wurde in der letztwilligen Verfügung, die angefochten werden soll, eine Teilungsanordnung, Entziehung bzw. Beschränkung des Pflichtteils oder die Befreiung eines Vorerben angeordnet, so ist umstritten, ob die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden kann oder ob sie gegenüber dem Begünstigten, also beispielsweise gegenüber dem Vorerben, abgegeben werden muss.
VI.          Anfechtungsfrist:
Die Anfechtungsfrist beginnt dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigt Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt hat, also vom Erbfall, Testament, Irrtum bzw. der widerrechtlichen Bedrohung und deren Ursächlichkeit. Bloße Vermutungen setzen die Frist noch nicht in Gang. Es muss die zuverlässige Kenntnis vom Anfechtungsgrund vorliegen. Auf der anderen Seite beginnt die Frist auch nicht erst dann zu laufen, wenn der Anfechtungsberechtigte sichere Beweismittel in der Hand hat. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Frist dann läuft, wenn der Anfechtungsberechtigte begründeten Anlass dazu hatte, tätig zu werden. Es kommt allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Testamentseröffnung an.
Die Anfechtungsfrist beträgt 1 Jahr. Das heißt, sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat, hat er ein Jahr Zeit, die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall kann das Testament nicht mehr angefochten werden, unabhängig davon, ob der Anfechtungsberechtigte bis dahin Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

Tanja Stier

Rechtsanwältin

Themen
Alle Themen anzeigen