Stiftung:Anerkennung, Rücknahme, Satzungsänderung, Stiftungsänderung, Stiftungsaufsicht, Ermessen

Ein Destinatär, d.h. ein durch die Erträge des Stiftungsvermögens Begünstigter ist durch den Anerkennungsakt der Stiftungsbehörde bzw. durch dessen Rücknahme in einer subjektiven Rechtsposition nicht berührt.
Die Rücknahme der Anerkennung einer Stiftung betrifft als actus contrarius nur die Stiftung als juristische Person.
Der Genehmigungsvorbehalt dient nicht dem Schutz Dritter, die von einer Satzungsänderung mittelbar betroffen werden; deren Rechte werden nicht durch die Genehmigung, sondern allenfalls durch den Beschluss des zur Satzungsänderung berufenen Organs berührt.
Destinatäre haben dann einen klagbaren Anspruch auf Leistungen der Stiftung, wenn der Stifter in der Satzung für den Kreis der in Frage kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale aufgestellt hat, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne dass den Stiftungsorganen ein Entscheidungsspielraum verbleibt, und die satzungsmäßigen Bedingungen für den Genuss der Stiftungsleistungen erfüllt sind.
Es spricht einiges dafür, dass der im Zeitpunkt der Anerkennungeruierte und der Anerkennung zugrunde gelegte Stiftungszweck der Annahme einer rechtmäßig erfolgten Anerkennung nicht im Wege steht, selbst wenn sich nachträglich eine Abweichung vom wirklichen Stifterwillen ergeben sollte.
Aus § 83 S 2 BGB läßt sich keine Befugnis zur nachträglichen Änderung der ursprünglich genehmigten Satzung herleiten.
Eine Satzungsänderung nach § 6 StiftG erfordert zunächst eine wesentliche Änderung der Verhältnisse; ein bei Erlaß des Verwaltungsakt gegebener Sachverhalt, der erst später bekannt wird, stellt keine Änderung der Sachlage dar.
Die hoheitliche Kontrolle der Stiftung ist einzuschränken, soweit die Rechtsbindung stiftungsintern gewährleistet ist; die Behörden sind daher zunächst gehalten, die Stiftungsorgane zu der erforderlichen Anpassung der Satzung zu bewegen und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Eine Satzungsänderung ist primär eine Angelegenheit der zuständigen Stiftungsorgane, die Stiftungsbehörde darf im Rahmen ihrer Rechsaufsicht nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens der Stiftungsorgane setzen.

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