Wohnheime – Schutzpflichten

Eine geistig behinderte Heimbewohnerin machte Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Träger eines Wohnheimes geltend, nachdem sie sich schwerste Verbrühungen an Füßen und Unterschenkeln zugezogen hatte. Die Betroffene wollte sich – wie schon mehrmals – allein ein Bad einlassen und bekam dazu die Erlaubnis des Pflegepersonals. Das einströmende Wasser war aber so heiß, dass sie sich schwer verletzte und sich zunächst nicht selbst aus der Situation befreien konnte. Erst ein durch ihre Schreie alarmierter anderer Heimbewohner konnte ihr helfen und Pflegekräfte herbeiholen. Sie musste mehrfach operiert werden, ist inzwischen auf den Rollstuhl angewiesen, dadurch verschlechterte sich auch ihr psychischer Gesundheitszustand.
Das Landgericht hatte einen Schadenersatzanspruch/Schmerzensgeldanspruch der Betroffenen abgelehnt, auch die Berufung blieb erfolglos.
Der BGH sah den Fall anders und wies ihn mit Urteil vom 22.08.2019, AZ: III ZR 113/18 an das Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Er führte in dem Urteil aus:„…hat der Heimbetreiber die Pflicht, unter Wahrung der Würde und des Selbstbestimmungsrechts der ihm anvertrauten Bewohner diese vor Gefahren zu schützen, die sie nicht beherrschen. Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden In diese Einzelfallabwägung können auch technische Regelungen wie insbesondere DIN-Normen einzubeziehen sein, die in Hinblick auf eine bestimmte Gefahrenlage bestehen. Zwar haben DIN-Normen als technische Regeln keine normative Geltung. Da sie jedoch die widerlegliche Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben, sind sie zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung Gebotenen in besonderer Weise geeignet und können deshalb regelmäßig zur Feststellung von Inhalt und Umfang bestehender Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden…“
Entscheidung des BGH in diesem Fall:
1. Ein Heimbewohner, der dem Heimträger zum Schutz seiner körperlichen Unversehrtheit anvertraut ist, kann erwarten, dass der Heimträger ihn vor einer – jedenfalls in einer DIN-Norm beschriebenen – Gefahrenlage schützt, wenn er selbst auf Grund körperlicher oder geistiger Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Gefahr eigenverantwortlich zu erkennen und angemessen auf sie zu reagieren.
2. Um die daraus folgende Obhutspflicht zu erfüllen, muss der Heimträger, soweit dies mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand möglich und für die Heimbewohner sowie das Pflege- und Betreuungspersonal zumutbar ist, nach seinem Ermessen entweder die Empfehlungen der DIN-Norm umsetzen oder aber die erforderliche Sicherheit gegenüber der dieser Norm zugrunde liegenden Gefahr auf andere Weise gewährleisten, um Schäden der Heimbewohner zu vermeiden.

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