Pflegeheim – heimliche Bild- und Tonaufnahmen

1. Voraussetzung für die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Verbreitung einer Bild- und Tonaufnahme ist die Erkennbarkeit der Person.
2. Ob die Herstellung heimlicher Tonaufnahmen zu journalistischen Zwecken eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt, kann nur aufgrund einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden.
3. Die verdeckte Gabe von Medikamenten in einem Pflegeheim ist ein erheblicher Missstand, an dessen Aufdeckung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht; sie kann im Rahmen dieser Abwägung die Verbreitung einer heimlichen Tonaufnahme rechtfertigen.
OLG Dresden, Urteil v. 24.09.2019, AZ: 4 U 1401/19
14.11.2019

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