Rechtsmittel gegen ablehnende Entscheidungen bezüglich Akteneinsicht

Die Frage, welches Rechtsmittel gegen Entscheidungen betreffend die Akteneinsicht (§13 FamFG) gegeben ist, ist nicht ausdrücklich geregelt.

In der Regel geht es hier um gerichtliche Entscheidungen des Betreuungsgerichts, bzw. des zuständigen Vorsitzenden. Diese sind als gerichtliche Entscheidungen grundsätzlich anfechtbar. Allerdings muss hier unterschieden werden:

Akteneinsichtsgesuche von am Verfahren beteiligten Personen:

Diese haben grundsätzlich aufgrund ihrer Verfahrensbeteiligung ein Akteneinsichtsrecht, wenn die Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Ein zusätzliches berechtigtes Interesse der Beteiligten wird ausdrücklich nicht gefordert. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst in diesem Fall die gesamte Akte samt Beiakten.  Über den Akteneinsichtsantrag entscheidet das Betreuungsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei bei der Abwägung das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen oder andere schwerwiegende Interessen des Betroffenen und/oder etwaiger Dritter eine Rolle spielen. Wenn einem Beteiligten die Akteneinsicht durch das Gericht versagt wird, hat er die Möglichkeit, entsprechend §§ 567 ff ZPO dagegen sofortige Beschwerde einzulegen. Zwar scheint nach dem  Gesetz diese Entscheidung, die eine Zwischenentscheidung darstellt, gem. § 58 FAmFG nicht mit der Beschwerde anfechtbar zu sein. Es wäre aber nicht zu rechtfertigen, eine am Verfahren beteiligte Person mit weniger Rechten auszustatten, als eine am Verfahren nicht beteiligte Person, s. u., die sich mit der Beschwerde gem. §§ 58 ff FamFG gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs wehren kann.

Akteneinsichtsgesuch von am Verfahren nicht beteiligter Personen:

Wenn einer nicht am Verfahren beteiligten Personen die Akteneinsicht verwehrt wird, ist diese Entscheidung nach allgemeiner Meinung eine Endentscheidung des Gerichts. Diese ist dann durch die nicht beteiligte Person mit der Beschwerde nach §§ 58 ff FamFG anfechtbar. Es muss aber ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht bestehen, denn gemäß § 13 Abs. 2 FamFG kann an dem Verfahren unbeteiligten Personen Akteneinsicht nur dann gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Unter berechtigtem Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art zu verstehen. Dieses Interesse muss nicht auf schon vorhandene Rechte gestützt sein. Es muss sich auch nicht auf das Verfahren beziehen. (OLG Hamm, Beschl. v. 12.08.2008, 15 Wx 8/10)

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