Patientenakten

Gemäß § 630g II BGB hat der Patient den Anspruch, dass er – auf sein Verlangen hin – unverzüglich Einsicht in die vollständigen ihn betreffenden Patientenakten erhält, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Das Recht des Arztes, derartige Aufzeichnungen für sich zu behalten, wäre kein Recht, dass entgegen stehen würde. Bei solchen Rechten handelt es sich nur um Sonderfälle. Grundsätzlich hat der Patient praktisch Einsichtsrecht in Orignialpatientenakten und darf sich gemäß § 630g II BGB auch elektronische Abschriften anfertigen lassen.

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