§ 13 FamFG – Recht auf Akteneinsicht

·         Sofern die Akten zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden sollen oder gemacht worden sind erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht auf die dem Gericht im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vorgelegten oder vom Gericht selbst geführten Akten einschließlich aller beigezogenen Unterlagen

·         Beteiligte haben grundlegend ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht, Abs.1

·         Nach pflichtgemäßen Ermessen ist Dritten im Sinne des Abs.2 Akteneinsicht zu gewähren. Dabei muss berechtigtes Interesse vorliegen

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