Freiheitsbeschränkende Maßnahmen / Bettgitter

Die Anwendung von sog. Bettgittern muss vom Betreuungsgericht genehmigt werden, da diese ein Mittel zur Freiheitsentziehung des Patienten darstellen. Für die Genehmigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (§1906 BGB).
Im Allgemeinen ist bei dieser Sicherung der Patienten immer problematisch, dass  die Patienten nachts, wenn sie aufwachen und evtl. zur Toilette gehen möchten, vergessen, dass ein Bettgitter angebracht ist. Sie versuchen dann, darüber zu klettern und vergrößern damit das Sturzrisiko noch mehr. Deshalb werden diese Patienten oft noch zusätzlich mit Gurten am Bett fixiert, was wieder zu weiteren Problemen führen kann wie z. B. Wundliegen, Angstzustände oder Vertrauensverlust gegenüber der Pflegeperson. Diese schwerwiegenden Eingriffe in die Freiheit des Patienten machen es notwendig, dass das Bettgitter gerichtlich genehmigt werden muss.
Eine solche Freiheitsentziehung durch ein Bettgitter ist allerdings dann nicht gegeben, wenn der Betreute wirksam in diese Freiheitsentziehung einwilligt. Zu prüfen ist damit die Einwilligungsfähigkeit des Betreuten, d. h. heißt, ob er mit seinem natürlichen Willen die freiwillige und ernsthafte Zustimmung zur Anbringung eines Bettgitters geben kann. An diese Einwilligung werden aber strenge Anforderungen gestellt. Es wird jeder Einzelfall unter Berücksichtigung des aktuellen Krankheitsbildes entschieden.
Für Betreute, die von Angehörigen zu Hause gepflegt werden, gilt diese Genehmigungsvoraussetzung nicht. Pflegende Angehörige sollen nicht mit staatlichem Misstrauen belastet werden. Allerdings muss natürlich auch in diesem Fall eine ausreichende Rechtfertigung für die Freiheitsbeschränkung gegeben sein. Dies wird hier hauptsächlich die Nothilfe nach § 32 StGB sein (Jurgeleit, Betreuungsrecht Kommentar 3. Aufl. 2013, § 1906 Rn. 66, 67).

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