Fehlende Patientenverfügung bedeutet nicht, dass der Betreuer frei entscheiden darf

Liegt keine Patientenverfügung vor, so hat der Betreuer nach § 1901 a Abs. 2 BGB die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der betreuten Person festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach § 1901 a Abs. 1 BGB einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte ermittelt werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen der betreuten Person.

Der Betreuer ist also bei fehlender Patientenverfügung nicht in seiner Entscheidung frei. Er muss die o. g. Anhaltspunkte von sich aus ermitteln. Wenn ihm die bisherigen Überzeugungen der betreuten Person nicht bekannt sind und er keine konkreten Anhaltspunkte finden kann, hat er bei nahen Verwandten oder Vertrauenspersonen gezielt nachzufragen.

Kann er trotz aller Bemühungen den mutmaßlichen Willen nicht feststellen, ist dem Schutz auf Leben Vorrang einzuräumen.

 

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