Die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Patientenverfügung: Einwilligungsfähigkeit des Patienten

Patientenverfuegung.jpgWeiterhin stellt sich die Frage, ob es bei einer gesetzlich geregelten Patientenverfügung auf die Einwilligungsfähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung ankommt.
Dabei ist die Einwilligungsfähigkeit des Patienten nicht an ein bestimmtes Alter oder die Geschäftsfähigkeit gebunden. Vielmehr kommt es auf die konkrete Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten an, d.h. darauf, inwieweit dieser in der Lage ist, Bedeutung, Umfang und Tragweite seiner Entscheidung zu beurteilen.
So kann auch ein unter Betreuung gestellter Patient, sofern er einsichtsfähig ist, selbst entscheiden, inwieweit er in einen ärztlichen Heileingriff einwilligt oder nicht. Seine Einwilligungsfähigkeit geht daher nicht eo ipso durch eine Betreuung verloren.
Ein Patient kann folglich in einen Heileingriff immer dann rechtswirksam einwilligen, sofern er seine Einwilligungsfähigkeit nicht verloren hat und eine ärztliche Aufklärung im Vorfeld stattgefunden hat.  Wie bereits erläutert, wird jedoch die ärztliche Aufklärung bei einer Patientenverfügung nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung gesehen.  Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass der Patient beim Verfassen seiner Patientenverfügung einwilligungsfähig sein muss.
Dies wird ebenfalls in dem Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts deutlich, indem auch die Einwilligungsfähigkeit des Patienten beim Verfassen seiner Verfügung vorausgesetzt wird.
Folglich wird im Falle der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung jedenfalls die Einwilligungsfähigkeit des Verfassers als Wirksamkeitsvoraussetzung normiert werden. Die Einwilligungsfähigkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Patientenverfügung ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Patientenverfügung nicht als unmittelbare Willenserklärung gesehen werden kann. Denn eine Willenserklärung setzt stets die Geschäftsfähigkeit voraus, auf die es gerade bei der Patientenverfügung nicht ankommt.
Es wird nochmals deutlich, dass eine Patientenverfügung lediglich rechtsgeschäftsähnlicher Natur ist.

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