Wertpapierdepot

In der Praxis ist die Rechtsfrage fast unbekannt, ob der Vorsorgebevollmächtigte überhaupt ein größeres Wertpapiervermögen für den Vollmachtgeber verwalten darf, wenn er keine Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht nach § 32 Kreditwesengesetz hat. Ab einem Betrag von über € 500.000,00 geht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen davon aus, dass für ein Wertpapiergeschäft über € 500.000,00 ein Geschäftsbetrieb für Finanzdienstleistungen notwendig ist. Dies gilt auch dann, wenn mehr als drei Depots verwaltet werden.

Hat der Vorsorgevollmachtsempfänger keine schriftliche Erlaubnis, muss die Bundesanstalt für Finanzaufsicht gemäß § 37 Kreditwesengesetz die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte gegenüber dem Vollmachtsnehmer verlangen.

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