Materielle Wünsche des Betreuten / Was muss der Betreuer beachten?

Die Wünsche des Betroffenen müssen vom Betreuer grundsätzlich beachtet werden. Wenn es sich um materielle Wünsch handelt, hängt die Erfüllung von den Vermögensverhältnissen des Betroffenen ab. Solange durch die Finanzierung dieser Wünsche die künftige Sicherstellung der Lebenshaltungskosten des Betreuten nicht gefährdet wird, sind diese grundsätzlich zu erfüllen. Dies auch dann, wenn der Betreuer die Wünsche evtl. für „unvernünftig“ oder „überflüssig“ hält. Wenn zur Finanzierung dieser Wünsche finanzielle Mittel von einem mit einem Sperrvermerk versehenen Sparkonto des Betreuten zu entnehmen sind, muss für den entsprechenden Betrag eine gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.

 

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