Wenn das Betreuungsgericht nicht rechtzeitig reagiert bezahlt der Betreute noch mehr

Eine gesetzliche Betreuung verursacht erhebliche Kosten, die grundsätzlich vom Betroffenen zu tragen sind. Ein großer Teil dieser Kosten macht die Vergütung des Betreuers aus. Dieser hat Anspruch auf Vergütungspauschalen für den gesamten Zeitraum seiner Bestellung (pauschaliertes Abrechnungssystem, schon in mehreren Artikeln thematisiert, s. unter Kategorie „Kosten“ und "Betreuervergütung").
Die Bestellung des Betreuers endet entweder mit dem Tod des Betreuten, bei befristeter Betreuung mit dem Fristende oder bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Betreuung durch Gerichtsbeschluss. Der Betreuer kann jeweils für den gesamten Zeitraum seine Vergütungspauschale verlangen, unabhängig vom Arbeitsaufwand des jeweiligen Verfahrens. Auch wenn er über Monate hinweg in dem Verfahren nicht (mehr) tätig wird, besteht der Vergütungsanspruch.
Wenn nun der Fall eintritt, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, muss sie aufgehoben werden. Verantwortlich dafür ist das Betreuungsgericht. Sobald das Gericht z. B. durch ärztliche Schreiben darüber informiert wird, dass eine Betreuung aufgehoben werden kann, muss es auch dementsprechend reagieren. Es ist in einem solchen Fall nicht etwa ein „Antrag“ des Betreuers notwendig. Es besteht dann kein Anlass, das weiter zugewartet wird und – damit verbunden – weitere Kosten für den Betroffenen entstehen.
Wenn das Gericht dies allerdings fehlerhaft nicht erkennt (vgl. Beschluss BGH v. 13.01.2016, AZ: XII ZB 101/13) und die Betreuung weiterläuft fallen die Betreuerkosten für diesen längeren, unnötigen Zeitraum weiterhin an. Der Betreuer kann die Kosten bis zum Ende der befristeten Betreuung oder eben bis zum Zeitpunkt der Aufhebung weiter verlangen.

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