Regress der Staatskasse bzgl. Betreuungskosten – Verjährung

Wenn der Betreute (nach Beendigung der Betreuung) Vermögen erwirbt oder über entsprechende Einkünfte verfügt, kann er für die bis dahin von der Staatskasse übernommenen Betreuungskosten in Regress genommen werden. Es handelt sich dabei um einen gesetzlichen Forderungsübergang, der automatisch in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Staatskasse die Zahlung erbracht hat. Mit diesem Anspruchsübergang ist gleichzeitig der Regress des Staates gegenüber dem (ehemals) Betreuten eröffnet. Dieser Regressanspruch unterliegt der Regelverjährung nach §§ 195, 199 BGB, d. h. er verjährt innerhalb von 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist.

Die Rückforderung kann – je nach Vermögenslage – darin bestehen, dass der gesamte Betrag auf einmal zurückverlangt wird, oder durch Ratenzahlung.

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