Kosten einer gesetzlichen Betreuung

Die Kosten einer gesetzlichen Betreuung sind vom Betreuten zu tragen. Das bedeutet, dass Angehörige nicht unmittelbar zur Deckung der Betreuungskosten herangezogen werden können.

Der Betreute hat zur Deckung der Betreuungskosten sein Einkommen einzusetzen. Dazu gehören nach § 1836 c Abs. 1 S. 3 BGB auch Unterhaltsansprüche. Eine Beteiligung der Angehörigen an den Betreuungskosten findet insoweit also nur mittelbar – über die Unterhaltszahlungen an den Betreuten – statt.

Wenn diese Unterhaltsansprüche schon von Dritten (Ämter, Behörden) geltend gemacht wurden und von den Unterhaltsverpflichteten auch an diese bezahlt werden, besteht für das Betreuungsgericht, bzw. den Betreuer, keine Veranlassung, die Unterhaltsverpflichtung erneut zu überprüfen bzw. einen Auskunftsanspruch gegenüber den Angehörigen geltend zu machen. Maßgebend dafür, ob der Betreute die Betreuungskosten selbst tragen muss oder dies (weiterhin) die Staatskasse übernimmt, ist allein die Frage nach der Mittellosigkeit. Diese ergibt sich aus dem Vermögensbestand des Betreuten, den der Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ darlegen muss und in den die an den Dritten geleisteten Unterhaltszahlungen schon mit eingerechnet sind.

 

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