Zum Thema Kontrollbetreuung hat der BGH erneut entschieden:

Um trotz Vorliegens einer Vorsorgevollmacht eine Kontrollbetreuung einzurichten, müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen Vollmachtgebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt.
BGH, Beschl. v. 16.07.2014, AZ: XII ZB 142/14
In diesem Fall ging es unter anderem um einen Interessenkonflikt zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten hinsichtlich der Verwertung eines Grundstücks, welches im Eigentum der Betroffenen stand. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Betroffenen war es aus objektiver Sicht geboten, das Grundstück zu veräußern. Da sich der Bevollmächtigte nicht in ausreichendem Maße darum gekümmert hat und damit benachteiligende Wirkungen für die Betroffene zu erwarten waren, wurde eine Kontrollbetreuung eingerichtet.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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